Skip to content Skip to footer
nHeader3

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Steinbach & Stiegler

Holistic Living GbR

 1. Geltungsbereich und Definitionen

 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet. Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff. BGB mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Steinbach&Stiegler Holistic Living GbR.

1.2. Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Steinbach&Stiegler Holistic Living GbR und den jeweiligen Reisenden für Verträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB über den Reisevertrag Anwendung finden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie –bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist –übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Angebot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen §§ 651a ff. BGB unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

1.4 Die Homepage und Social Media Einträge des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Angebote dar.

1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.

1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.

1.7. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.)

1.8. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

1.9. Die Inhalte der Reisebestätigung gehen im Geltungsrang diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, d.h., dass die Reisebestätigung vorrangig gilt.

2. Zustandekommen des Reisevertrags

 2.1 Mit der Buchungserklärung bietet der Reisende der Steinbach& Stiegler Holistic Living GbR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für einen Zeitraum von zwei Wochen an. Für den Inhalt des Angebotes sind die Reiseausschreibung und die weiteren im Rahmen des Buchungsvorganges von der Steinbach& Stiegler Holistic Living GbR zur Verfügung gestellten Informationen maßgeblich. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung in Textform bei dem Reisenden zustande.

2.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot von der Steinbach& Stiegler Holistic Living GbR. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende dieses annimmt. Die Annahme kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie zum Beispiel der Zahlung des Reisepreises, der Anzahlung oder des Antrittes der Reise erfolgen.

2.3.  Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten nach besten Wissen dar. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, nähere Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich auf unserer Homepage und der Website der kooperierenden Hotels nachzulesen.

2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: 2.4.1.Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 651a BGB. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website des Reiseveranstalters eingesehen werden.

2.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen, sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

 3.1.Der Reisende hat dem Reiseveranstalter alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum) und sachbezogenen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Aus-bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

3.2. Dem Reisenden wird empfohlen bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich–wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird -mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.

3.4. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung–wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird -mitzuteilen.

3.5. Der Reisende hat jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit –sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist –unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern etc.), vor Ort zu beheben. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

3.6. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

3.7. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht.

4. Buchung/Vertragsabschluss/Zahlung

 4.1. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

4.2. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.

4.3. Der Reisende hat –sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird –innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages den vollen Reisepreis auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto zu überweisen.

4.4. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 30 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto sofort zu überweisen.

5. Pauschalreisevertrag

5.1.Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

5.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts Andres vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine und Informationen zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren.

6. Ersatzperson

6.1. Der Reisende hat das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien sind das weibliche Geschlecht und das Alter des mitreisenden Kindes- max. 1 Jahr abweichend zum angegebenen Alter) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen, spätestens jedoch 14 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt verpflichtet sich folgende Informationen zum Zeitpunkt der Inkenntnissetzung zu übermitteln:  Vor- und Zuname der Person welche in den Vertrag eintritt, Geburtsdatum, Anschrift, Name des Mitreisenden Kindes sowie das Geburtsdatum des Kindes.

7. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

 7.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.

7.2. Unerhebliche Änderung sind–wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist -geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.

7.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

7.4.Ist der Reiseveranstalter zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen, kann der Reisende -innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder-der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder-vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger(z.B. Papier, Email) informieren: -die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise -die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist, -gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis. Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

8. Umbuchung

 8.1 Eine Umbuchung ist nur innerhalb desselben Kalenderjahres möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen in Bezug auf den Reisetermin oder die Unterkunft bis 30 Tage vor Reiseantritt vorgenommen (Umbuchung), ist Steinbach& Stiegler Holistic Living GbR dazu berechtigt, die tatsächlich durch die Umbuchung entstandenen Kosten zu erheben. Dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass Steinbach& Stiegler Holistic Living GbR keine oder wesentlich niedrigere Bearbeitungskosten entstanden sind. Haben die vorgenommenen Änderungen eine Erhöhung des Reisepreises zur Folge, so ist die Preisdifferenz von dem Reisenden zu zahlen. Im Hinblick auf die Fälligkeit gelten die Ziffern 4.3 und 4.4 entsprechend.

9. Gewährleistung

 9.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft(=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.

9.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 3.5 oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen zu tragen.

9.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen. Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, d.h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.

9.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

9.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs-und schadenersatzrechtliche Ansprüche erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs-und schadenersatzrechtliche Ansprüche ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleich sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

9.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück, sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 8% vom Reisenden zu tragen.

10. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

 10.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise –ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale –in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:

10.1.1.Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände (z.B. Waldbrände, Erdbeben, Kriege, schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten und Naturkatastrophen in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes) auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung.

10.1.2. In den Fällen des Punktes 10.1 Der Rücktritt ist gegen über dem Reiseveranstalter–wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird -zu erklären.

10.2. Macht der Reisende von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzureichen.

10.3. Ist Steinbach&Stiegler Holistic Living GbR infolge des Rücktritts zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet, so hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erfolgen.

10.4. Steinbach&Stiegler Holistic Living GbR empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen. Je nach Versicherungsbedingungen können die Stornokosten für versicherte Risiken ganz oder teilweise übernommen werden.

11. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

11.1.Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter -wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird –zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.

11.2.Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen.

Bei einem Rücktritt nach 11.1 ist Steinbach&Stiegler Holistic Living GbR- unbeschadet der Möglichkeit einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen – dazu berechtigt, bezogen auf den vereinbarten Reisepreis für die vom Rücktritt betroffenen Teilnehmer pauschal folgende Entschädigung zu verlangen, bei deren Berechnung der Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen und der zu erwartende Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt sind:

11.2.1 Eigenanreisen: ab dem 59. bis zum 29. Tag vor Reisebeginn 25%, ab dem 28. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50%, ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 75%, ab dem 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn 90%, ab 48.Std. vor Reisebeginn 100%.

11.3 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Steinbach&Stiegler Holistic Living GbR kein oder ein geringerer Schaden bzw. keine oder geringere Gebühren/Kosten entstanden sind, als die von ihr gemäß Ziffer 11.2 geforderte Pauschale.

12. No-show

 12.1.No-show liegt vor, wenn der Reisende der Reise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiter klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 100% der Kosten als Entschädigungspauschale zu entrichten.

13. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

13.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht.

13.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch: a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen, b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen, c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht.

13.3. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 13.1 oder 13.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

14. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

14.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes,

strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseveranstalters etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

15. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

15.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.

15.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

16. Haftung

 16.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

16.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach-und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie 16.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen.16.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind.16.2.3.einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder 16.2.4.auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

16.3. Für Sach-und Vermögensschäden des Reisenden, die auf unvorhersehbare und /oder unvermeidbare Umstände, mit denen der Reiseveranstalter nicht rechnen musste, zurückzuführen sind, sowie für entschuldbare Fehlleistungen bis hin zur Fahrlässigkeit, wird die Haftung ausgehend von Art. 13 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt.

16.4. Bei Reisen mit besonderen Risiken haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

16.5. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot- s. Hausordnung etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen-und Sachschäden des Reisenden oder Personen-und Sachschäden Dritter.

16.6. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.

16.7. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiter wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern.

17. Geltendmachung von Ansprüchen

17.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

17.2. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

18. Zustellung elektronischer Schriftverkehr

18.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

19. Auskunftserteilung an Dritte

19.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei der Buchung bekanntgegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben

20. Preisänderungen vor Reisebeginn

20.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

20.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen; 2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren 3) Änderung, der für die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.

20.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8% des Reisepreises kommt 7. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise –sofern diese angeboten wird -zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.

21. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

 21.1. Diese Bedingungen gelten nachrangig zu eventuell in den einzelnen Reiseverträgen getroffenen individuellen Vereinbarungen.

21.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

21.3. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

21.4. Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung und OS-Plattform. Die Europäische Kommission hat zur Online-Streitbeilegung unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Plattformeingerichtet. Steinbach&Stiegler Holistic Living GbR ist derzeit nicht bereit und auch nicht dazu verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Go To Top